Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Kremmen 1920 e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Kremmen. Die Vereinsfarben sind weiß / schwarz.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oranienburg eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein Personenzusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Die Jugend- und Nachwuchsarbeit soll hierbei einen Schwerpunkt des Vereinslebens bilden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklich über die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, durch regelmäßiges Training, Leistungsvergleiche und Zusammenkünfte der Mitglieder.

(3) Der Fußballclub Kremmen 1920 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Es beginnt mit dem 1.1. eines Jahres und endet mit dem 31.12. eines Jahres.

§ 4 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der erweiterte Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

II. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Zusammensetzung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlussfassung sowie die Entlastung des Vorstands erfolgt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, die grundlegende Fragen des Vereins, wie etwa den Austritt oder Eintritt in Dachorganisationen, betreffen, kann sie mit einer Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder fassen. Satzungsändernde Beschlüsse kann sie mit einer Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der Stimmberechtigten fassen.

(2) Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit eines Zehntels der Stimmberechtigten.

(3) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder verpflichtet. Die Leitung und Koordination von Versammlungen übernimmt der Vorstand.

(4) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

– die Zahl der erschienenen Mitglieder

– die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

– die Tagesordnung

– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge

– Beschlüsse, diese sind wörtlich aufzunehmen.

§ 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden ein Mal im Jahr und zwar im ersten Quartal statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

– der Vorstand oder der erweiterte Vorstand die Einberufung aus dringenden und/oder wichtigen Dingen beschließt

– ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

§ 8 Ladung zur Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Durchführung einberufen.

(2) Sofern die Abstimmung über die Auslösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, hat die Ladung mindestens einen Kalendermonat vor Durchführung der Versammlung zu erfolgen.

(3) Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch Brief, Postkarte, Telefax, elektronische Post mittels E-Mail oder durch Schaltung einer entsprechenden Anzeige in zwei Kremmener Tageszeitungen, unter Angabe aller wesentlichen Tagesordnungspunkte. Erfolgt die Ladung durch Zeitungsanzeige, ist in der Anzeige nur mitzuteilen, wo sich über die Tagesordnung informiert werden kann. Beschlüsse, die nur mit qualifizierter Mehrheit ergehen können, sind in jedem Falle wesentlich im Sinne dieser Vorschrift.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

III. Der Vorstand

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer, dem Schatzmeister (oder Kassenwart), dem Verantwortlichen für Sport, Technik, Ausrüstung und Sponsoring sowie dem Verantwortlichen für Jugend- und Nachwuchsarbeit.

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wahl findet im Anstand von zwei Jahren statt. Mit der Annahme der Wahl tritt an die Stelle des alten der neuberufene Vorstand. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

§ 10 Aufgaben

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; hierbei sind zusammen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von sich zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandmitglied.

(2) Dem Vorstand obliegt neben der Geschäftsführung auch die Ordnung der inneren Vereinsangelegenheiten. Er hat das ausschließliche Recht, hierzu Ordnungen zur Satzung zu erlassen, soweit dies nicht durch den erweiterten Vorstand zu erfolgen hat.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden.

(4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Der Rechenschaftsbericht ist mindestens ein Mal im Jahr und zwar in der Hauptversammlung abzugeben.

§ 11 Abwahl, vorzeitige Abberufung

(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, in einem vorverlegten Wahlverfahren wegen eines in ihrer Person liegenden wichtigen Grundes, ist auf den Antrag einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder hin, jederzeit möglich. Auf das Verfahren finden die Regeln der ordentlichen Vorstandswahl entsprechende Anwendung.

(2) Die Betroffenen bleiben bis zur endgültigen Abberufung in ihren Ämtern.

IV. Der erweiterte Vorstand

§ 12 Zusammensetzung

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen

– aus den Mitgliedern des Vorstandes

– aus den Sprechern der jeweiligen Spielerräte

§ 13 Aufgaben

(1) Dem erweiterten Vorstand obliegt der Erlass von Ordnungen, die im besonders engen Zusammenhang mit dem Spielbetrieb, den Belangen der Fußballmannschaften sowie der Nachwuchsarbeit stehen. Beschlüsse, die im engen Zusammenhang mit dem Spielbetrieb, den Belangen der Fußballmannschaften sowie der Nachwuchsarbeit stehen, sind vom erweiterten Vorstand zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ergehen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der erweiterte Vorstand ist in seinen Sitzungen nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden.

V. Mitgliedschaft

§ 14 Aufnahme von Neumitgliedern

(1) Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes, der nicht begründet werden braucht. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung endgültig über die Neuaufnahme. Antragsberechtigt ist ausschließlich der vom Vorstand abgelehnte Antragsteller.

(3) Die Höhe der vom Neumitglied einmalig zu entrichtenden Aufnahmegebühr richtet sich nach der Beitragsordnung.

(4) Der Verein kann unter den in einer zu erlassenden Ehrenordnung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Personen mit deren Zustimmung zum Ehrenmitglied erklären.

§ 15 Ende der Mitgliedschaft

(1) Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes seine Mitgliedschaft jederzeit beenden.

(2) Die Mitgliedschaft endet zudem in den Fällen des Ausschlusses. Dieser kann erfolgen bei:

– einer schwerwiegenden Verletzung von Vereinsinteressen (vereinsschädigendes Verhalten)

– gröblicher, schuldhafter Missachtung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten

– Beitragszahlungsverzug in Jahresbeitrags übersteigender Höhe

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.

(3) Bei Ausschluss und Austritt bestehen keine Rückzahlungsansprüche des ausgeschiedenen Mitglieds hinsichtlich Aufnahmegebühren oder Beiträgen.

§ 16 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Vorstand gibt dem Verein eine Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3.

VI. Revision und Auflösung

§ 17 Revisionskommission

(1) Der Verein wählt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine Revisionskommission, bestehend aus höchstens drei Mitgliedern, die den Umgang mit Vereinsgeldern kontrolliert und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Sofern sich nicht aus der Berufung ein anderes ergibt, gilt sie für ein Jahr.

§ 18 Verfahren bei Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seiner gemeinnützigen Zwecke, fällt sein Vermögen an den Kremmener Sportverein, LSB Nr.: 65015, mit der Maßgabe, dass dieses nur direkt und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung verwendet wird. Zur Auflösung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Satzung vom 21. Januar 2000, in der Fassung vom 28. April 2014