Grundlage, Geltungsbereich
Die Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Fußballvereines FC Kremmen 1920 e.V.
§ 1 Beitragspflicht
(1) Alle Mitglieder des Vereins sind grundsätzliche beitragspflichtig.
(2) Es werden unterschieden:
- Erwachsene
- Jugendliche
- Kinder
- aktive Schiedsrichter
- Fanmitglieder / passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(3) Begriffsbestimmungen
Erwachsene sind aktive Sportlerinnen und Sportler ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die am Trainings-und /oder Wettkampfbetrieb teilnehmen.
Jugendliche sind aktive Sportlerinnen und Sportler die am Trainings-und /oder Wettkampfbetrieb in den Wettkampfklassen A, B und /oder C-Jugend teilnehmen.
Kinder sind aktive Sportlerinnen und Sportler, die am Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb in den Wettkampfklassen D-, E-, F- und/oder G-Jugend teilnehmen.
Aktive Schiedsrichter sind, die für den FC Kremmen im regulären Spielbetrieb der laufenden Saison Fußballspiele leiten.
Fanmitglieder und passive Mitglieder sind Mitglieder jeglichen Alters, die nicht am Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb teilnehmen.
Ehrenmitglieder werden durch die zuständigen Vereinsorgane ernannt.
§ 2 Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren
(1) Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Jahresbeiträge:
Erwachsene | 144 EUR ! §4 Absatz 5 beachten ! |
Jugendliche | 96 EUR |
Kinder | 96 EUR |
aktive Schiedsrichter | 40 EUR |
Fanmitglieder / passive Mitglieder | 42 EUR |
Ehrenmitglieder | beitragsfrei |
(2) Ab dem 01.05.2016 gelten folgende einmalige Aufnahmegebühren:
Erwachsene | 15 EUR |
Jugendliche | 15 EUR |
Kinder | 15 EUR |
aktive Schiedsrichter | 15 EUR |
Fanmitglieder / passive Mitglieder | 15 EUR |
(3) Für das Jahr 2024 werden keine Umlagen erhoben.
§ 3 Beitragszahlungen
(1) Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Kalenderjahres wird der anteilige Jahresbeitrag berechnet. Der anteilige Jahresbeitrag samt einmaliger Aufnahmegebühr wird mit der Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft fällig. Für die Berechnung ist der Erste des Monats, in dem der Aufnahmeantrag bestätigt wurde maßgebend.
(2) Die Beiträge sind bevorzugt durch SEPA-Lastschriftverfahren jährlich zu entrichten. Sie werden frühestens jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres eingezogen. Abbuchungen können nur von einem Girokonto vorgenommen werden.
(3) Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Beitragszahlung fällig.
(4) Für Kinder und Jugendliche erklären sich ihre gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift selbstschuldnerisch bereit, während der Minderjährigkeit die Beitragszahlungen und Aufnahmegebühr zu leisten.
(5) Sollte der Forderungseinzug fehlschlagen oder sollten unberechtigte Rückbuchungen vorgenommen werden, so hat der Zahlungspflichtige für die entstandenen Mehrkosten aufzukommen. In diesen Fällen muss vom Mitglied eine neue Abbuchungserlaubnis erteilt werden.
(6) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, überweisen den fälligen Mitgliedsbeitrag unaufgefordert als Jahresbeitrag im Voraus auf das Vereinskonto
FC Kremmen 1920 e.V.
IBAN: DE14160500003705052364
BIC: WELADED1PMB
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
mit Fälligkeit zum 15.03. eines jeden Jahres.
(7) Die erste Zahlungserinnerung ist kostenfrei. Bei Mahnungen werden Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Mahnung erhoben. Dem Schuldner bleibt es nachgelassen nachzuweisen, dass dem Verein durch den Verzug ein geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Wird nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Laufe des Jahres die Mitgliedschaft beendet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eventuell gezahlter Mitgliedsbeiträge.
(9) Änderungen von Anschrift oder Bankverbindung sind dem Vorstand umgehend schriftlich (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.
§ 4 Sonderregelungen
(1) Allgemeine Beitragsermäßigungen
Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- oder Ersatzdienstleistende und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zahlen auf Antrag den Beitrag für Jugendliche. Ein Nachweis ist auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand kann weitere Beitragserleichterungen bzw. Beitragsbefreiungen sowie modifizierte Zahlungsbedingungen auf Antrag gewähren.
(3) Sind beide Eltern eines in einer Juniorenmannschaft spielendes Mitglied arbeitslos, reduziert sich der zu zahlende Betrag auf 80% des jeweils zutreffenden Beitrages. Das gilt auch, wenn in einer Jugendmannschaft ein spielendes Mitglied bei einem alleinerziehendes Elternteil lebt. Die Ermäßigungen gelten nur für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
(4) Arbeitslose Mitglieder zahlen nur 80 % des jeweils zutreffenden Beitrages.
(5) Alle aktiven Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Ihren Beitrag für das Folgejahr, mit der Ableistung von 10 Arbeitsstunden im laufenden Kalenderjahr, auf 120 €/ Jahr reduzieren. Die geleisteten Arbeitsstunden werden mit Hilfe einer Webanwendung durch den Vorstand eingetragen und überwacht. Jedes Mitglied erhält Zugriff auf die Webanwendung und kann jederzeit seine persönliche Statistik abrufen.
(6) Der Vorstand, Trainer und Betreuer sind in ihrer aktiven Tätigkeit von den Mitgliedsbeiträgen und Arbeitsstunden befreit. Ebenso sind Mitglieder des Vereins in anderen gewählten Funktionen eines Fachverbandes, Schiedsrichterausschuss oder die, die in anderen sonstigen Ehrenämter des Sportes tätig sind befreit.
§ 5 Datenschutz
Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung ist in der vorliegenden Form am 15.04.2024 von der Mitgliederversammlung des FC Kremmen e.V. beschlossen worden und tritt am 01.01.2025 in Kraft.